Nicht in Österreich. Hier gibt’s staatliche Gewalt, ganz ohne Teilung:
Im Zuge einer Reform der Strafprozessordnung wurde ein wesentliches Merkmal der wichtigen Gewaltentrennung vom Nationalrat per Verfassungsabstimmung am 28.11.2007 (BGBl. 2/2008) endgültig aufgelöst: die strikte Trennung zwischen ANKLAGEBEHÖRDE (Verwaltung) und JUSTIZ (Gerichtsbarkeit) gem. Art. 94 Bundesverfassungsgesetz:
„Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“
Die bis dahin schon seit Jahrzehnten bestehende unbefriedigende Kompetenzverteilung zwischen Justiz und Staatsanwaltschaft wurde damit endgültig auf Kosten des gewaltentrennenden Prinzips als eines der grundlegenden Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung beseitigt.
Seit dem 1.1.2008 ist die Staatsanwaltschaft gem. Art. 90a B-VG nun ein weisungsgebundenes Organ der Gerichtsbarkeit und Herrin des Verfahrens, und das, obwohl Staatsanwälte – im Vergleich zu Richtern – weder unabsetzbar noch unversetzbar sind und nach wie vor einer strengen Weisungshierarchie bis zur Justizministerin unterliegen.
„Artikel 90a: Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“
EU-Kritik im Rechtsstaatlichkeitsbericht
Die bis dahin weisungsfreien Untersuchungsrichter und damit das gesamte gerichtliche Vorverfahren wurden durch sog. „Haft- und Rechtsschutzrichter“ ersetzt und das Ermittlungsverfahren nun vollständig der Staatsanwaltschaft übertragen, was selbst von den Heloten der EU-Kommission im Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 scharf kritisiert wird:
„Die Bundesministerin für Justiz macht weiterhin von dem Recht Gebrauch, den Staatsanwaltschaften auf bestimmte Verfahren bezogene Weisungen zu erteilen. Im Jahr 2025 hat der Weisungsrat 34 auf bestimmte Verfahren bezogene Weisungen geprüft, die die Bundesministerin für Justiz der Staatsanwaltschaft erteilt hat. (…) Die Tatsache, dass weiterhin von Weisungen Gebrauch gemacht wird, und die Berichtspflicht machen deutlich, wie wichtig die oben genannte Reform zur Schaffung einer unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft wäre; diese könnte auch dazu beitragen, jeglichen Anschein einer politischen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft zu vermeiden.“
Da die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nunmehr alleine leitet, werden auch die neu eingeführten „Haft- und Rechtsschutzrichter“ in der Regel nur auf Antrag oder bei Eingriffen in Grundrechte aktiv, wodurch sie keine eigene, aktive Ermittlungssteuerung mehr ausüben können.
Durch die mit der Abschaffung des gerichtlichen Vorverfahrens wegfallende Ermittlungssteuerung durch unabhängige Untersuchungsrichter wird eine tiefgehende Aufarbeitung komplexer Sachverhalte für die daraus oftmals auch unter großem Zeitdruck folgenden wichtigen Entscheidungen, beispielsweise über Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr, erheblich erschwert, was eingeschränkten Rechtsschutz für Beschuldigte zur Folge hat.
Der „Baumeister“ und seine Freunderl
Legistischer Baumeister dieses demokratiepolitischen Wahnsinns in einem angeblichen Rechtsstaat war der ÖVP-Chef der Sektion IV – Strafrecht im Justizministerium, Christian Pilnacek.
Korruption durch politische Einflussnahme auf Strafverfahren, beispielsweise durch Weisungen und Diversionen (rund 45.000 jährlich!), also die Einstellung des Verfahrens für eine bestimmte Geldleistung noch vor gerichtlicher Anklage – zum Beispiel im Fall WÖGINER –, für die nun auch die Staatsanwaltschaft alleine ohne Gericht zuständig ist, wird damit Tür und Tor geöffnet.
Preiswerter Nebeneffekt: Die seit Jahrzehnten wegen Personalmangels chronisch überlasteten Gerichte werden durch die Diversion auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit (General- und Spezialprävention) kostengünstig entlastet. Wer es sich leisten kann, kauft sich frei, wer nicht, geht in Häfen.
Seit 2011 war Pilnacek auch politischer Mentor der Salzburger ÖVP-Landeshauptfrau Karoline Edtstadler, worauf diese besonders stolz zu sein scheint. Als „Hure der Reichen“ und Nachfolgepartei der Austrofaschisten ist die ÖVP hinlänglich bekannt dafür, dass sie mit rechtsstaatlichen Prinzipien grundsätzlich nicht viel am Hut hat.
Am 20.10.2023 wurde Christian Pilnacek in Rossatz bei Krems in einem Seitenarm der Donau tot aufgefunden.
Bis dahin war Pilnacek von der grünen Justizministerin Alma Zadić wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses seit 25.2.2021 (!) bei 2/3 des Bezuges von rund 11.000,– € brutto monatlich suspendiert, was einem gut bezahlten, 32-monatigen Urlaub auf Staatskosten entspricht.
„Der suspendierte Sektionschef im Justizministerium, Christian Pilnacek, ist am Donnerstag (27.04.2023 Anm.) von der Bundesdisziplinarbehörde zu einer Geldstrafe von einem Monatsbezug verurteilt worden. In einem Chat mit dem damaligen Kabinettschef im Finanzministerium hatte er etwa zu einem Rechtsmittel gegen eine Hausdurchsuchung geraten. Damit habe er seine Dienstpflicht verletzt.“ Quelle: diepresse.com
Nur wenige Stunden vor seinem Tod am 20.10.2023 wurde Pilnacek nach einem Saufgelage in der ungarischen Botschaft von der Polizei als alkoholisierter Geisterfahrer gegen die Fahrtrichtung auf der A 22 gestoppt. Die Weiterfahrt wurde verwehrt, der Führerschein abgenommen.
Die Umstände seines anschließenden Todes durch „suizidales Ertrinken“ (lt. Obduktionsgutachten) beschäftigen bis heute (8/2026) einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss, in dem es den „Volksvertretern“ vor allem darum geht, sich gegenseitig kübelweise mit Dreck zu besudeln. Vermutlich, um sich nicht mit einem demokratiepolitisch wesentlich wichtigeren Umstand beschäftigen zu müssen:
Die Austro-Faschisten-Methode anno 1933
Beispielsweise mit den typisch austrofaschistischen Methoden im Umgang mit dem österreichischen Parlamentarismus.
Die von Pilnacek schlecht erdachte Strafrechtsnovelle kam nämlich in der heutigen Fassung des Art. 90a B-VG gar nicht im Ministerialentwurf des Bundeskanzleramts vor und fand auch in der Regierungsvorlage keinen Eingang.
Art. 90a B-VG in seiner heutigen Form kam nicht durch das übliche Gesetzgebungsverfahren zustande. Der dritte, wichtige Kernsatz zur Weisungsbindung wurde erst am 5. Dezember 2007 spontan durch einen kurzfristigen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates (Sonnberger (ÖVP) und Wittmann (SPÖ); Zahl: AA-67, 23. GP) eingefügt, weshalb auch detailreiche Gesetzeserläuterungen zu dieser Verfassungsnorm weitgehend fehlen.
Die Entstehung verlief so rasch und dramatisch, dass die neue Verfassungsrechtsnorm des Art. 90a B-VG kein formelles Begutachtungsverfahren durchlief. Statt über den traditionellen Weg einer Regierungsvorlage wurde der Text direkt via Abänderungsantrag (vom bereits erfolgten Beschluss vom 27.11.2007) beschlossen und kam im wahrsten Sinn des Wortes „über Nacht“ vom 5. auf den 6. Dezember 2007 zustande.
27.11.2007 (im Begutachtungsverfahren): „Inwieweit sie bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden sind, wird durch Bundesgesetze geregelt.“
5.12.2007 (Abänderungsantrag): „Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.„
War die Weisungsbindung der Staatsanwaltschaft im ursprünglichen Entwurf noch eine Kann-aber-keine-Muss-Regelung, ist die Weisungsbindung eine Woche später mit der Abänderung vom 5.12.2007 eine verfassungsrechtliche Muss-Bestimmung.
Im Abänderungsantrag wird dies von Sonnberger/Wittmann und Kollegen lapidar und in Vortäuschung falscher Tatsachen – der zentrale Tatbestand von BETRUG im Strafrecht – als „inhaltliche Präzisierung“ heruntergespielt.
Hinzu kommt noch folgendes interessante Detail am „Rande“:
Am 6. Dezember fanden mit der 42. und 43. Sitzung der XXIII. Gesetzgebungsperiode die zwei letzten Sitzungen des Nationalrates im Jahr 2007 an einem Tag statt. Zusätzlich lief an diesem Tag noch der Tail-end der am Vorabend (5. Dezember) begonnenen 41. Sitzung, die bis in den frühen Morgen (1:23 Uhr) des 6. Dezember andauerte.
41. Sitzung: – vgl. Abänderungsantrag Wittmann/Sonnberger S. 99
- 6. Dezember 2007, 0:00 bis 1:23 Uhr (begonnen am 5. Dezember 9 Uhr)
42. Sitzung:
- 6. Dezember 2007, 9:05 bis 23:53 Uhr
43. Sitzung:
- 6. Dezember 2007, 23:53 bis 23:57 Uhr
Man kann sich lebensnah vorstellen, mit welcher „Aufmerksamkeit“ die Abgeordneten bei den unzähligen Abstimmungen in der 41. Sitzung bei der Sache waren, wenn man sich Sitzungsdauer und Vielzahl der TAGESORDNUNGSPUNKTE ansieht.
Ich gehe davon aus, dass die für den Abänderungsantrag verantwortlichen Personen genau wussten, wie leicht und unbemerkt eine derart schwerwiegende Abänderung der Bundesverfassung (!) unter derartigen Rahmenbedingungen unbemerkt durch die Abstimmung „flutscht“.
Diese Art des trickreichen Handtierens mit der Geschäftsordnung des Nationalrates erinnert wieder einmal an die „Geschäftsordnungspanne“ und Selbstausschaltung des Nationalrates am 4. März 1933, dem Ende der Ersten Republik und Beginn des Austrofaschismus. Einfach nur ekelhaft.
Der Abänderungsantrag vom 5.12.2007, Zahl: AA-67, 23. GP von:
Dr. jur. Peter Sonnberger; (ÖVP)
Dr. jur. Peter Wittmann; (SPÖ)
eingebracht lt. stenogr. Protokoll am 5.12.2007 durch Ing. Norbert Kapeller (ÖVP);
Die un-RECHTSFOLGEN
Verfassungsjuristen haben bis heute Probleme mit der Formulierung des Art. 90a B-VG im Zusammenhang mit der „Organhaftigkeit“ der StA als Teil einer weisungsunabhängigen Justiz in Satz eins und der nach dem Abänderungsantrag de facto Weisungsgebundenheit gemäß Satz drei. Ideale Voraussetzungen also für Interpretationen und Rechtsauslegung je nach Lust und Laune und den jeweiligen politischen Zwecken …
Dieser Umstand hat zwar nichts damit zu tun, dass Pilnacek von Zadic suspendiert wurde oder sich nach einer Alkoholfahrt gegen die Richtungsfahrbahn und Führerscheinabnahme durch die Polizei das Leben nahm.
Es zeigt allerdings ganz klar die völlige geistige Umnachtung korrupter und inkompetenter Verwaltungsjuristen im Zusammenspiel mit korrupten und inkompetenten politischen Entscheidungsträgern, die einem Verwaltungsorgan gerichtliche Kompetenzen überantworten, das eigentlich mit Weisungsbefugnis gegenüber der Exekutive bei den Landespolizeidirektionen und nicht bei den Landes- und Oberlandesgerichten anzusiedeln wäre.
Dies würde nicht nur dem Grundsatz der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung gerecht, sondern auch die notwendige Zusammenarbeit und Kontrolle zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren stärken, um Ermittlungspannen und kriminelle Machenschaften innerhalb der Ermittlungsbehörden wie z. B. im Fall Heidegger zu verhindern.
Korrupter Sumpf
Anstatt den korrupten Sumpf der Staatsanwaltschaft Österreich im Allgemeinen und Salzburg im Speziellen mit einer weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft aus unabhängigen Mitgliedern der obersten Verwaltungs- und Verfassungserichtsbarkeit trockenzulegen und organisatorisch dem Innenministerium zu unterstellen, fördert eine Verschmelzung von zwei STAATS-Gewalten zu einer „Supermacht“, die nur einem (Justiz-)Ministerium weisungsgebunden unterstellt ist, die politischen Ziele jener Gauner und Verbrecher – wie den ehemaligen Salzburger Superstar-Staatsanwalt Norman Graf –, für die ein RECHTSSTAAT nichts anderes ist als ein politisches Machtinstrument und eine lukrative Einnahmequelle.
Aber man weiß ja schon lange um die intellektuelle und moralische Inkompetenz dieser Sippschaft der Rechtsverdreher, Winkeladvokaten, Paragraphenreiter, Halsabschneider, Haarspalter, Prozesshansl und Verwaltungsdilettanten Bescheid, deren gegenseitiges Befetzen und Besudeln mit Dreck untereinander wie im aktuellen Skandal der Beweismittelfälschung im Fall Grasser zwar nicht vertrauensfördernd für die Justiz, so doch zeitweise äußerst amüsant ist …

